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Christopher Steier
SAP BI, Data und Analytics Experte

Ich bin Christopher Steier, Senior SAP BI Consultant mit Schwerpunkt auf modernen Data-&-Analytics-Architekturen im SAP-Umfeld. Mein Fokus liegt auf der Konzeption und Umsetzung von Lösungen rund um SAP BW/4HANA, Datasphere, SAP HANA sowie Cloud-Technologien wie SAP BTP und der Integration Suite.

Technisch bewege ich mich sicher entlang der gesamten Analytics-Wertschöpfungskette – von Datenmodellierung und Backend-Entwicklung mit ABAP, CDS und RAP bis hin zu Reporting- und Planungslösungen mit SAP Analytics Cloud und Analysis for Office. Besonders spannend finde ich die Transformation bestehender Landschaften in Richtung Cloud und moderne, skalierbare Architekturen.

Neben der Umsetzung übernehme ich auch technische Konzeption, Architekturdesign und Projektverantwortung – immer mit dem Ziel, nachhaltige und performante Lösungen zu schaffen.

Verantwortlich im Sinne des § 5 TMG:

Christopher Steier
Mühlenbrinkweg 9
32791 Lage

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Christopher Steier
Mühlenbrinkweg 9
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Ich bin zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Sollten Inhalte oder grafische Elemente einzelner Seiten dieses Internetangebots die Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder in irgendeiner Form wettbewerbliche Probleme hervorrufen, wird darum gebeten, unter Berufung auf § 8 Abs.4 UWG, Christopher Steier davon umgehend ohne Kostennote zu benachrichtigen. Christopher Steier versichert, dass zu Recht beanstandete Passagen in angemessener Frist bzw. den rechtlichen Maßgaben entsprechend angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes zur kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dem eigentlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrensleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.

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